Allgemeine Geschäftsbedingungen (Signtec)
I. Allgemeines
1. Wir liefern und fertigen ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer-, Zahlungs- und Haftungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklären.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
3. Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße und anderes) sind nur ungefähr; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
II. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist 54453 Nittel. Der Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, das Amtsgericht Saarburg bzw. das Landgericht Trier.
III. Preise- und Zahlungsbedingungen
1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen) legen wir den bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Firmensitz der Firma Signtec.Die Preise der Firma Signtec verstehen sich auch ausschließlich Verpackung und ausschließlich Montage und ausschließlich Montagematerial, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart.
2. Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Skonto innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
3. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstiger auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; anderenfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer/Besteller schriftlich mitgeteilt haben.
4. 20 Tage nach Zugang der Rechnung kommt der Käufer/Besteller automatisch in Verzug, sofern er eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
5. Zurückbehaltungsrechte des Käufers/Bestellers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers/Bestellers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer/Besteller eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer/Besteller ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Auch die Geltendmachung von Mängeln gibt dem Käufer/Besteller kein Zurückbehaltungsrecht, sofern er eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
6. Gerät der Käufer/Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist der Käufer/Besteller ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugschadens behalten wir uns vor.
7. Gerät der Käufer/Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten wir zurück, so sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers/Bestellers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer/Besteller erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
8. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehend Ziffer 7 können wir vom Käufer/Besteller Sicherheit verlangen.
9. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen.
IV. Lieferzeit/Termine
1. Unsere Lieferzeiten bzw. die angegebenen Termine für die Fertigstellung der Arbeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Nichtbeachtung der Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist unsererseits berechtigt nicht, den Auftrag zu stornieren oder eine eventuelle Entschädigung, gleich welcher Art, zu fordern. Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom Vertragspartner beizubringenden Unterlagen samt Anzahlung.
2. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer/Besteller erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie z. B. Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer/Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers/Bestellers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Der Käufer/Besteller wird, im Rahmen der Möglichkeiten, über eventuelle Mehrarbeiten, die zur Ausführung des Auftrages unumgänglich sind, informiert. Für den Fall, dass der Kunde diese nicht formgerecht, spätestens bei Beginn der Ausführungen, bestreitet, werden diese Mehrarbeiten als Vertragsgegenstand betrachtet und können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in Abrede gestellt werden. Die Firma Signtecist berechtigt, bei Auftragserteilung oder zu Beginn der Arbeiten eine 30%ige Anzahlung, berechnend auf das Gesamtvolumen des Auftrages, zu fordern. Bei Neukunden ist die Firma Signtec berechtigt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises bei Auftragserteilung zu verlangen. Insofern diese Anzahlung verweigert wird, ist die Firma Signtec berechtigt, die Arbeiten automatisch zu unterbrechen.
4. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Lieferzeit abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Firma Signtec, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, von der Lieferungsverpflichtung frei. Die Firma Signtec ist weiterhin berechtigt, von ihren Zahlungsforderungen gegen den Käufer/Besteller Gebrauch zu machen und die Ware nach ihrem Ermessen freihändig oder öffentlich meistbietend zu verkaufen und den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis/Werkpreis und einem Mindererlös als Schadensersatz vom Käufer/Besteller nachzufordern. Bei Sonderanfertigungen ist eine Stornierung bei Produktionsbeginn nicht mehr möglich und der Käufer/Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Übernimmt der Käufer/Besteller die Ware nicht zu dem vorgesehenen Liefertermin bzw. dem vereinbarten Abruftermin, so ist er zur Erstattung der durch die Lagerung sowie erneuten Anlieferungen entstehenden Mehrkosten verpflichtet.
V. Ausführungen der Arbeiten
Während der Ausführungen der Arbeiten ist die Wasser- und Stromversorgung kostenlos zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes vereinbart.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausführung der Arbeiten im Arbeitsbereich jeglicher Durchgang untersagt ist und andere Handwerker keine Behinderung für unsere Tätigkeit darstellen. Der Arbeitsbereich muss von jedem Unrat gesäubert werden und unseren Instruktionen entsprechen. Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für den Untergrund, auf welchem unsere Arbeiten getätigt werden, sowohl für die Beschaffenheit als auch dessen Zuverlässigkeit.
Dem Besteller ist der Zustand der Materialien, die im Gebäude verarbeitet wurden und werden bewusst und trägt die Verantwortung für eventuelle Schäden oder Unfälle, die während der Ausführung der Arbeiten aus diesbezüglichen Umständen entstehen können.
VI. Versand und Gefahrübergang
Der Versand ab Sitz der Firma Signtec erfolgt auf Kosten des Käufers/Bestellers, es sei denn, es ist anderes vereinbart. Versandweg und Versandart werden von uns bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers/Bestellers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer/Besteller.
Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen und unter Ausschluss jeglicher eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterung der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.
Die Gefahr geht auf den Käufer/Besteller über, sobald die Ware unseren Geschäftssitz verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnliches übernehmen. Haben wir dem Käufer/Besteller angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer/Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Diese Frist kann auch per Email gesetzt werden. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer/Besteller ein Verbraucher ist.
VII. Pflichtverletzung wegen Mängel
1. Der Käufer/Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
2. Unsere Haftung erstreckt sich auf einem dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
3. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer/Besteller, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers/Bestellers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer/Besteller zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. ausgetauschte Teile muss der Käufer/Besteller an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer/Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Sollte der Käufer/Besteller es ablehnen, dass die Firma Signtec die notwendigen Arbeiten ausführt, die Gegenstand der Nacherfüllung gewesen sind, und dies aus welchen Gründen auch immer, so entbindet er gleichzeitig die Firma Signtec definitiv von jeglicher Verantwortung.
5. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
6. Bei gewissen Waren können Farb- und/oder Qualitätsunterschiede auftreten, sei es in einer gleichen Sendung, sei es von einer Sendung zur anderen. Es empfiehlt sich deshalb, die Ware vor Anwendung zu überprüfen. Diesbezügliche Reklamationen nach Verwendung sind ausgeschlossen. Die Firma Signtec übernimmt keine Garantie für den Fall, dass der Kunde sich nicht an die Gebrauchsanweisung, Unterhaltshinweise oder Anweisungen während den Ausführungen der Arbeiten gleich welcher Art, gehalten hat.
7. Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Firma Signtec abweichen. Dafür übernimmt die Firma Signtec keine Haftung. Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mängelrüge. Dabei ist vom vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird. Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage/Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel.
8. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass Folienfarbton oder Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben des Papierdrucks oder DIN/RAL bzw. Pantone PMS-Farben übereinstimmen. Diese Abweichungen können also nicht zu Reklamationen führen.
9. Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes; ist der Käufer/Besteller ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
10. Weitergehende Ansprüche des Käufers/Bestellers als die vorgehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers/Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Anschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
11. Soweit die Firma Signtec Werbetechnik Subunternehmerin in einer Auftragsabwicklung ist, haftet sie nicht für Fehler, Schäden oder Versäumnisse, die durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese gelten schon jetzt als an den Vertragspartner wirksam abgetreten. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
VIII. Urheberrecht
An allen Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schaltbildern, Kostenvoranschlägen, Statiken, Konzepten, Ideen etc. behält sich die Firma Signtec Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich gemacht werden. Weitere Verwendung des Entwurfes etc. ist nicht gestattet und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Firma Signtec Werbetechnik. Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden, sollte keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden sein, nach Aufwand berechnet. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung gegenüber der Firma Signtec nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben. Ideen, Entwürfe, Konzepte, Musterprodukte und Leistungen jeder Art werden von der Firma Signtec nur gegen Rechnung erbracht. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Firma Signtec kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Käufer/Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche oder spätere Änderungswünsche sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, kostenpflichtig. Für Ausführungen nach vom Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die Sorgfaltspflicht. Durch die Firma Signtec geschaffene Werbemittel kann diese signieren, mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden.
IX. Genehmigungspflicht
Es besteht für die Abringung von Schildern und Lichtreklame/Außenwerbung eine öffentlich-rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, eine entgegenstehende Vereinbarung muss ausdrücklich schriftlich erfolgen. Bei Auftragserteilung versichert der Käufer/Besteller, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern oder sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer/Besteller zustehen.
2. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Ziffern 3 bis 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer/Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware jeweils jetzt an uns ab und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer/Besteller in keinem Fall berechtigt.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer/Besteller verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen so wie die zur Einziehung abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
5. Auf Verlangen des Käufers/Bestellers sind wir verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
6. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer/Besteller einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers/Bestellers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers/Bestellers zu verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Bei Export unserer Ware durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer/Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Schaden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Download als PDF